Die EU-weit gültige Verordnung (EG) der Kommission Nr. 504/2008 zur Identifizierung von Equiden sowie die österreichische Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 enthalten folgende Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Pferden und Pferdeartigen (Ponies, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras…):
Für ausnahmslos jedes Pferd bzw. jeden Equiden muß ein eigener Pferdepaß (Equidenpaß) vorhanden sein!
Der Antrag für den Equidenpaß wird vom Tierarzt oder Zuchtverband ausgefüllt und nach Einreichen von der zuständigen Organisation als Dokument ausgestellt.
Wer mit einem Pferd unterwegs ist (gefahren, transportiert, Ausritte über drei Stunden) muss den Pferdepass mitführen. Lediglich Notfälle bilden eine Ausnahme. Bei Verbringung, Verkauf oder Schlachtung muss ein Pferdepass vorhanden sein. Nach dem Tod des Pferdes muss der Pferdepass innerhalb von 7 Tagen mit der Bestätigung der Tierkörperbeseitigungsanstalt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) zur Entwertung abgeben werden.